Gutachten
Dr. Martin Hirschboeck erstellt Kunstgutachten und gutachterliche Stellungnahmen zu folgenden Anlässen:
- Wertgutachten
Wertgutachten werden bei allen Fragen der Kunstbewertung erstattet, insbesondere aber bei Streitigkeiten oder um diesen vorzubeugen. Sie sind fachlich fundiert und nachvollziehbar. Sie dokumentieren das Kunstwerk, seine kunstgeschichtliche Einordnung und Bedeutung, behandeln die Frage seiner Authentizität, berücksichtigen alle wertrelevanten Tatsachen und stützen sich auf eine aktuelle Analyse des Kunstmarktes.
- Schadensgutachten
Im Schadensfall dokumentieren Schadensgutachten das physische Ausmaß der Beschädigung, mögliche Ursachen und legen die Kosten für eine fachgerechte Restaurierung dar. Des Weiteren beinhalten sie die Bewertung des Kunstwerkes und schätzen die unter Umständen durch die Beschädigung entstandene Wertminderung des Objektes. Sie dienen meist zur Vorlage bei einer Versicherung oder werden von dieser in Auftrag gegeben.
- Gerichtsgutachten
Gerichtsgutachten werden im Rahmen eines Prozesses vor Gericht von einem Richter in Auftrag gegeben. Der Inhalt richtet sich nach der Beweisfrage des Richters. Diese wird im Gutachten wissenschaftlich fundiert und nachvollziehbar beantwortet.
- Schiedsgutachten
Wissenschaftliche Recherchen
Dr. Martin Hirschboeck bietet Ihnen individuelle wissenschaftliche Beratung rund um Ihre Kunstwerke und Antiquitäten und führt für Sie gezielte Recherchen in folgenden Bereichen durch:
- Kunsthistorische Einordnung
- Künstlerzuschreibung
- Beurteilung der Qualität und Echtheit
- Datierung
- Zustandsbeschreibung
- Technischer Befund
- Literaturrecherche
- Provenienzrecherche
Beratung beim An- und Verkauf von Kunstwerken
Sie haben ein Kunstwerk in einer Galerie, Auktion oder auf einer Messe gesehen, das Ihnen gefällt und dessen Erwerb Sie in Erwägung ziehen. Sie möchten aber zuvor eine unabhängige Meinung einholen, weil Sie sich nicht sicher sind, wie viel das Werk tatsächlich Wert ist oder wie hoch Ihr Gebot ausfallen soll. Oder Sie möchten ein Kunstwerk veräußern und es schätzen lassen. Vielleicht haben Sie es sogar schon von einem Auktionshaus taxieren lassen, wünschen aber noch eine weitere oder fundiertere Meinung: Ganz gleich in welcher Situation Sie sich befinden, Dr. Hirschboeck berät Sie kompetent und neutral in allen Fragen zu Echtheit, Qualität, Erhaltung und zum Wert Ihrer Kunstwerke.
Sollten Sie einmal keine Zeit haben, übernimmt Dr. Hirschboeck auf Wunsch auch gerne die Besichtigung eines Kunstwerkes, erstellt einen Zustandsbericht und teilt Ihnen seinen persönlichen Eindruck vom Original mit.
Insbesondere bei hochwertigen Kunstwerken ist es sinnvoll, vor dem Erwerb oder der Veräußerung die neutrale Meinung eines Sachverständigen einzuholen und die vorliegenden Informationen durch fachmännische Recherchen überprüfen und ergänzen zu lassen. Denn wer möchte schon ein falsch zugeschriebenes oder großflächig restauriertes Gemälde zu einem überhöhten Preis erwerben oder ein unerkanntes Meisterwerk leichtfertig in eine Auktion geben?
Nachlassberatung
Noch vor der Abfassung des Testaments, der Auflösung einer Wohnung oder Sammlung gilt es, sich Klarheit über die Werte zu verschaffen. Dr. Hirschboeck ist Ihnen bei der Prüfung der vorhandenen Unterlagen und der Wertermittlung Ihres Nachlasses behilflich und prüft diesen auf wertvolle Einzelstücke. Bei Bedarf erstellt er ein Inventar und Wertgutachten. Auf diese Weise beugen Sie nicht nur potentiellen Konflikten bei der Erbschaft vor, sondern es wird auch eine optimale Verwertung der Kunstgegenstände möglich. Sie vermeiden, leichtfertig wertvolle Dinge wegzugeben.
Hausratschätzung
Es ist ein Erbfall eingetreten oder es steht eine Wohnungsauflösung bevor. In mehreren Jahrzehnten haben sich die verschiedensten Gegenstände, Möbel, Antiquitäten und Kunstwerke angesammelt. Dr. Martin Hirschboeck prüft für Sie, ob es sich um einen Fall für ein Haushaltsauflösungs- oder Entrümpelungsunternehmen handelt oder ob sich wertvolle Einzelstücke darunter befinden, die gesondert besser verwertet werden können. Bei Bedarf werden die Gegenstände inventarisiert und ein Wertgutachten erstellt. Des Weiteren berät Herr Dr. Hirschboeck Sie gerne hinsichtlich der bestmöglichen Verwertung der Gegenstände und übernimmt auf Wunsch die Vermittlung von Kunstwerken und Antiquitäten.
Inventarisierungen
Dr. Hirschboeck übernimmt Inventarisierungen von Sammlungen und Nachlässen, gestützt durch eine digitale Datenbank. Dies erlaubt Ihnen einen schnellen und zuverlässigen Überblick über Ihre Kunstbestände und Werte und ermöglicht ein unkompliziertes Informations- und Präsentationsmanagement. Sie haben dabei die Möglichkeit, den Aufwand und die Parameter für die Inventarisierung selbst mitzubestimmen.
Kunstexpertise ist eine geläufige Bezeichnung für die Stellungnahme eines Sachverständigen, die die Zuschreibung, Authentizität oder den Wert eines Kunstwerks zum Gegenstand hat. Insofern ist auch jedes Gutachten eine Expertise. Allerdings geben in der Praxis als Expertisen bezeichnete Stellungnahmen oftmals eine subjektive Meinung wieder, die selten ausreichend begründet wird. Im Unterschied dazu beinhaltet ein Gutachten in aller Regel eine wissenschaftliche, objektivierbare Argumentation, die zugleich auf allgemeine Nachvollziehbarkeit zielt. Somit ist ein Gutachten die einzig zuverlässige Form der Expertise.
Gerichtsgutachten
(siehe Gutachten)
Informationen zum Kunstmarkt
Durch seine langjährige Tätigkeit als Kunstberater und Kunstvermittler ist Dr. Hirschboeck international gut vernetzt und besucht regelmäßig die Zentren des internationalen Kunsthandels. Dadurch ist er mit der Dynamik des Kunstmarkts vertraut und stets auf dem Laufenden über aktuelle Trends und Wertentwicklungen.
Kunstberatung
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Kunstberater und Kunstvermittler berät Sie Dr. Hirschboeck auf folgenden Gebieten:
- Aufbau und Konzeption Ihrer Kunstsammlung
- Dokumentation und Präsentation von Sammlungen
- Kunst als identitätsstiftender Faktor (Corporate Identity)
- Kunst als Quelle von Inspiration und Selbstvergewisserung
- Kunst als Geldanlage
Was ist ein öffentlich bestellter Sachverständiger?
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden. Bevor ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt wird, muss er sich hinsichtlich seiner persönlichen Eignung und seiner besonderen Sachkunde einem anspruchsvollen Überprüfungsverfahren unterziehen. Schließlich hat der Sachverständige einen Eid zu leisten, wonach er seine Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch ausführt und seine Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet. Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften vorwiegend öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranziehen und andere Personen nur dann beauftragen, wenn besondere Umstände es erfordern.
(Quelle: http://svv.ihk.de/svv/content/home/faq.ihk?cid=821)
Auszug aus der Sachverständigenordnung:
I. Voraussetzung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
(…)
§ 2 Öffentliche Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
(…)
§ 3 Bestellungsvoraussetzungen
(…)
(2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung des Antragstellers ist, dass
(…)
c) keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen;
d) er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
e) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
f) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
g) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet;
h) er nachweislich über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt.
(…)
III. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
(…)
§ 9 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung
(1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).
(2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).
(3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit).
(4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).
(…)
§ 16 Schweigepflicht
(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
(2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.
(4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
(Quelle: https://ihk-berlin.de Dokument Nr. 87705)